Die Evangelische Kirche ist dem Verfassungsrichter vertraut. In Wilgersdorf wohnhaft, war er einige Jahre Presbyter in seiner Kirchengemeinde.
Der Gottesbegriff in der Verfassung, so Superintendent Peter-Thomas Stuberg in seiner Begrüßung, scheine heutzutage eher anachronistisch. Auf der einen Seite könne man eine lineare Säkularisation der Gesellschaft verzeichnen, auf der anderen Seite erkenne man eine plurale religiöse „Landschaft“. Der leitende Theologe des Kirchenkreises benannte das sogenannte Böckenförde-Diktum, wonach der Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht herstellen und garantieren kann.
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das deutsche Volk Kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“, heißt es in der Präambel des Grundgesetzes.
Professor Landau machte in seinem Vortrag deutlich, dass sich die Väter und Mütter des Grundgesetzes im Jahre 1949 für eine „nominatio dei“, entschieden hätten. Der Name Gottes wird lediglich genannt und die Verfassung nicht im Namen Gottes erlassen. Damit, so der Verfassungsjurist, nehme das Grundgesetz Gott nicht als Ausgangspunkt, als Fundament von Staat und Gesellschaft und weise Gott nicht als Legitimationsquelle staatlicher Macht und des Rechts aus.
Aber, so Landau: „Die Distanzierung von der Nazidiktatur, die die Völker Europas und unser eigenes Volk in so entsetzliches Leid gestürzt hatte, machte es dringlich, bei der Neugründung der Bundesrepublik die Grenzen staatlicher Rechtsetzung zu betonen und die Schranken menschlichen Erkennens und Handelns überhaupt mit dem Bezug auf Gott zu dokumentieren.“ Landau führte weiter aus, dass entgegen mancher Meinung mit der Benennung Gottes nicht ein irgendwie geartetes höheres Wesen gemeint gewesen sei, etwa ein müßiger und untätiger Gott, der den Weltenlauf nur distanziert zusehe. „Gemeint waren vielmehr der Gott des Alten Testaments, also der Gott Israels, und der Gott des Neuen Testaments, der in beiden Zeugnisschriften als Herr der Geschichte bezeugt wird.“ Davon seien damals auch viele Gegner der „nominatio dei“ ausgegangen. Eine Deutung dahingehend, mit der Anrufung Gottes sei nur eine Berufung auf indifferente metaphysische Gehalte gemeint, gehe historisch fehl. Allerdings könne man aus der Nennung Gottes keinen verpflichtenden Rechtsgrund erschließen, um christlich-abendländisches Gedankengut und seine Werte im demokratischen Staat einzufordern. Der Staat des Grundgesetzes „sei ein strikt weltanschaulich neutraler Staat“. In Sachen Religion könne es keine staatlichen Vorgaben geben. Der moderne Staat könne nur die Schutzmacht aller Bekenntnisse und Überzeugungen religiöser Gemeinschaften sein und dürfe um des Rechtsfriedens und der Freiheit des Einzelnen willen niemand ausgrenzen und gar Zwang auf ihn ausüben. Die friedliche Koexistenz unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen könne nur gelingen, wenn der Staat in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahre und strikt auf der Durchsetzung und Akzeptanz der demokratisch entstandenen Rechtsregeln beharre.
Die Bedeutung der Präambel mit der„nominatio dei“ sieht der Bundesverfassungsrichter in ihrer politischen und rechtlichen Wirkung. Der Gottesbezug in der Präambel sei geradezu ein Appell, auf die Abgründe staatlichen Machtmissbrauchs zu blicken und mit keinem politischen Führer Heilserwartungen zu verbinden. Landau: „Angesichts der Erfahrungen der Begrenztheit menschlichen Erkennens und Handelns ist alle staatliche Macht damit an eine transzendente Verantwortung erinnert.“ Gemeint sei mit der „nominatio dei“ so eine Formulierung des Göttinger Staatsrechtslehrers Christian Starck, weder eine Verpflichtung auf das Christentum noch auf einen persönlichen Gott. Es sei eher eine Chiffre für das Unverfügbare, die Bezugnahme aus Vorstaatliches, Ewiges. So könnten sämtliche religiösen Konzeptionen, die eine transzendenzbezogene Ausrichtung aufwiesen, ihren Bezugspunkt finden. Nach Landau dürfe man jedoch nicht den historischen Zusammenhang und damit die Entstehung der Präambel außer Acht lassen. Mit dem Gottesbezug in der Präambel hätten die Mitglieder des Parlamentarischen Rates den christlich-jüdischen Gott gemeint. Dies sei niemals durchgreifend bestritten worden. Die „nominatio dei“ sei nicht nur eine Absage an die Diktatur und ihre Schrecken gewesen, sondern auch eine bewusste Abkehr von der antichristlichen Ausrichtung des Faschismus und von der atheistischen Ausrichtung des Sowjetkommunismus in der DDR.
Landau: „Die Präambel verweist mit der nominatio dei auf einen anderen Sinngrund von Staaten und Gesellschaften. Das Absolutheitsstreben der Menschen wird in Frage gestellt, seine Freiheit von staatlicher Gängelung und ebenso seine Verantwortlichkeit vor Gott und den Menschen in den Vordergrund gerückt. Das entspricht dem Menschenbild eines freien, gleichwohl verantwortlichen und solidarischen Menschen, wie es vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen beschrieben wurde.“
Der Bundesverfassungsrichter führte aus, wie die Menschenwürde Ausgangspunkt des verfassungsrechtlichen Wertesystems ist. Die Menschenwürde gebe dem Staat mit seiner Pflicht zur Gewährleistung von Freiheit, Sicherheit und sozialem Ausgleich Gestalt und Richtung. Menschenwürde im christlichen Sinne orientiere sich gerade nicht an Verdiensten und gesellschaftlicher Stellung und nicht an Wertungen und Zuschreibungen durch andere Menschen, sondern bloß an der alle Menschen einander verbindenden und ihnen gemeinsamen Tatsache des Menschseins. Menschenwürde sei, wie der Gottesbezug in der Präambel, etwas dem Staat Vorgegebenes.
Abschließend zitiert er den Amerikaner Charles Tayler, der die heutige säkulare Welt christlicher bezeichnet als das so fromm wirkende Mittelalter. Gerade in politischen Bereichen sei die Gesellschaft stärker als früher von christlichen Werten durchdrungen, auch wenn man sie als solche nicht mehr wahrnehme. Dies erkenne man an den grundlegenden Rechtsvorstellungen von der angeborenen Würde des Menschen, der Sozialstaatlichkeit und der Nächstenliebe, die sich dazu verpflichtet sehe, niemandem die notwendige Hilfe zu versagen, seien sie Freunde oder Fremde.
Karlfried Petri, Öffentlichkeitsreferent Kirchenkreis Siegen, 30. Oktober 2014