Präses Kurschus, EKvW und Präses Rekowski, EKiR zum Beschluss des Bndestags am 6. November 2015
Nach dem jetzt mit großer Mehrheit beschlossenen Gesetz ist geschäftsmäßige Suzidbeihilfe, wie sie etwa einige Vereine anbieten, künftig verboten. Dazu soll die »geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung« als neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch verankert werden. Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich lediglich als nicht geschäftsmäßig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen, sind von der Strafandrohung ausgenommen.
|