Das Moderamen der Evangelisch-reformierten Kirche hatte als Stiftungsaufsicht ihn im September 2008 von seinem Amt abberufen und ihm fristlos gekündigt. Gegen diese Entscheidung war der ehemalige Vorstand beim gemeinsamen Verwaltungsgericht zunächst im vorläufigen Rechtsschutz vorgegangen, um die Aufhebung der Kündigung zu erwirken. Diesen Antrag lehnte das Gericht in einer vorläufigen Entscheidung im Herbst 2009 ab und wurde in zweiter Instanz durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes der Union Evangelischer Kirchen bestätigt. Versuche des ehemaligen Vorstands der Stiftung, eine gegenteilige Entscheidung der staatlichen Gerichte zu erlangen, waren im vergangenen Jahr vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg und dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gescheitert. Mit dem jetzt ergangenen Urteil ist das Hauptverfahren der ersten Instanz abgeschlossen.
In seinem Urteil vom 7. April bestätigt das Gericht das Verfahren der so gennannten Ersatzvornahme, mit dem die Stiftungsaufsicht die Kündigung aussprach, nachdem im Kuratorium, dem Aufsichtsorgan der Stiftung, trotz Aufforderung durch die Aufsicht keine entsprechenden Entscheidungen zustande kamen. Das Gericht sieht im Umgang des ehemaligen Vorstands mit dem Stiftungskapital eine „grobe Pflichtverletzung“ im Sinne des Niedersächsischen Stiftungsgesetztes. Sowohl die Anlage des Stiftungskapitals zu einem hohen Teil in Aktien als auch der Ankauf von ostdeutschen Archivbeständen seien nicht rechtmäßig erfolgt. Der ehemalige Vorstand habe dem Gericht nicht glaubhaft machen können, dass diese Geschäfte durch Entscheidungen des Kuratoriums der Stiftung gedeckt gewesen seien.
Gegen das Urteil ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in Hannover möglich.