NRW: Kritik am Entwurf zum neuen Kinderbildungsgesetz

Westfalen: Vizepräsident Ulf Schlüter fordert Senkung des kirchlichen Trägeranteils


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Der im Entwurf zum neuen Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) vorgesehene Trägeranteil kirchlicher Kindertagesstätten von 10,3 Prozent ist aus Sicht der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW )„hochproblematisch“ und vielerorts „schlichtweg nicht tragbar“.

Werden die Pläne der Landesregierung wie geplant umgesetzt, fürchtet der Theologische Vizepräsident der EKvW, Ulf Schlüter, um die Existenz zahlreicher kirchlicher Kindertageseinrichtungen. Die auch nach der anstehenden Revision des KiBiz andauernde Abhängigkeit von freiwilligen kommunalen Zuschüssen birgt nach Ansicht Schlüters große Risiken. Eine auskömmliche und verlässliche Finanzierung der Kindergärten werde für die Kirchen mit dem neuen Gesetz keineswegs erreicht.

Die westfälische Landessynode hat vor diesem Hintergrund die Kirchenleitung beauftragt, sich weiter intensiv für tragbare und mit anderen freien Trägern vergleichbare Trägeranteile der Kirchen einzusetzen. „Diese Bemühungen werden auch nach der voraussichtlich in der kommenden Woche erfolgenden Verabschiedung des Gesetzes unmittelbar weitergehen.“

Schlüter: „Wir betreiben in Westfalen mit Überzeugung und Qualität rund 900 Tageseinrichtungen für Kinder - und wollen sie langfristig weiter betreiben. Das gelingt uns aber nur, wenn der Trägeranteil unseren finanziellen Möglichkeiten entspricht“, warnt der Vizepräsident.
 
Land und Kommunen in NRW haben zugesagt, erhebliche Finanzmittel zusätzlich ins System der frühen Bildung geben. Aus Sicht der konfessionellen Träger von Kindertageseinrichtungen reichen die zur Verfügung stehenden KiBiz-Mittel nicht aus. Im Gegensatz zu den Personalkosten wurden im Gesetzentwurf so z.B. die Sachkosten nicht neu berechnet. Die Berechnungen der Freien Wohlfahrtspflege ergeben eine Finanzierungslücke im Sachkostenbereich in Höhe von 570 Millionen Euro jährlich. Damit reiche laut Landeskirche das Gesamtfinanzierungsvolumen nicht aus, um sowohl die geplante Personalausstattung als auch die erforderlichen Sachkosten zu finanzieren.


Quelle: EKvW